Ordentliche Vereinsversammlung 2015 |
Fallersleben, 13.03.2015
Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung des1.Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.am 18.04.2015 um 12:00 Uhrim Gasthaus « Berkhoff » in Ehmen.
Vorher findet in der Hoffmann von Fallersleben Realschule ein Training von 10:00 –11 :00 Uhr statt.
Ordentliche Vereinversammlung
§ 16 Aufgaben der Vereinsversammlung
TOP 1 : Begrüßung und Festlegung der Beschlussfähigkeit
TOP 2 : Geschäftsbericht des Vorstandes
TOP 3 : Bericht des Kassenprüfung
TOP 4 : Entlastung des Vorstandes
TOP 5 : Neuwahldes Vorstandes und der Kassenprüfer
TOP 6 : Festsetzung der Beiträge (Begründung: u.a. höhere Hallengebühren und Verbandskosten) Mitglieder aktiv passiv unter 18 Jahren 9,- € 4,- € alt unter 18 Jahren 11,- € 6,- € neu Ab 18 Jahren 13,- € alt Ab 18 Jahren 15,- € neu Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Studenten und Arbeitslose ab 18 Jahren aktiv passiv 11,- € 4,- € alt 13,- € 6,- € neu
TOP 7 : Satzungsänderung : (s.Seiten 2 bis 8)
TOP 8 : Erledigung von Anträgen
TOP 9 : Verschiedenes
TOP 7 Antrag auf Satzungsänderung des 1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V. zur ordentlichen Vereinsversammlung am 18.04.2015
Begründung: Die nachstehende Satzunsänderungen ist erforderlich, damit das 1.Karate-Dojo Fallersleben seine Gemeinnützigket behält Die entsprechenden Formulierungen sind mit dem zuständigen Finanzamtsmitarbeiter abgestimmt und genehmigt.
Anmerkung: Die bisherigen Formulierungen sind „durchgestrichen“ dargestellt, die neuen Formulierungen sind „fett“ geschrieben“.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein, das 1. Karate-Dojo Fallersleben, das 1967 an der Realschule Fallersleben unter der Leitung von Fritz Wendland mit einigen Realschülern errichtet wurde, ist erstmalig am 23.03.1973 im Vereinregister unter dem Namen „1.Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.“ genannt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein soll alle Belange des Karate in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten. Karate ist eine fernöstliche Kampfkunst, deren sportliche Ausübung wegen ihrer zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
JKA). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, dass das Karate als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und fördern ist. Der Verein soll alle Belange des Karates in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten. Karate ist eine fernöstliche Kampfkunst, deren sportliche Ausübung wegen ihrer zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
Der Verein lehrt das Shotokan-Karate-System der Nihon-Karate-Kyokai (Japan-Karate-Association, JKA).
Der Verein ist politisch, rassisch und konfesstionell neutral.
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 6 Aufnahme
§ 7 Mitgliederrechte
§ 8 Mitgliederpflichten
§ 9 Austritt, Ausschluß
§ 10 Haftung des Vereins
ORGANE DES VEREINS
§ 11 Zusammentreten Eine ordentliche Vereinsversammlung findet alle drei Jahre statt – in der Regel im ersten Quartal des Jahres. Außerordentliche Vereinsversammlungen mit den gleichen Befugnissen wie die ordentliche Vereins-versammlung können stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Grund des Verlangens von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder oder des gesamten Vorstandes muß eine außerordentliche Vereinsversammlung stattfinden.
§ 12 Einberufung
§ 13 Anträge Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung einer ordentlichen- und außerordentlichen-Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie wenigstens eine Woche vor der angekündigten Vereinsversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht sind.
§ 14 Beschlußfassung
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Steht nur ein Vorschlag für ein Amt zur Wahl, so ist eine Wahl durch Zuruf möglich. In jedem Wahlgang entscheidet die Mehrheit.
§ 15 Versammlungsleitung und Niederschrift
§ 16 Aufgaben der Vereinsversammlung
§ 17 Zusammensetzung
a) dem Vorsitzenden, b) dem Sportwart, b) der Frauenwartin, c) dem Jugendwart, d) dem Kassenwart, e) dem Pressewart
§ 18 Amtsdauer
§ 19 Zuständigkeit und Befugnisse der Angehörigen des Vereinvorstandes a) Vereinsvorsitzender
b) Sportwart Der Sportwart ist für die sporttechnischen Belange des Vereins zuständig. Er muß die nötige Qualifikation im Karatesport haben. c) Frauenwartin Die Frauenwartin ist für die sporttechnischen Belange und Betreuung der Frauen des Vereins zuständig. Sie wird von allen Frauen des Vereins gewählt. Näheres regelt die Frauenordnung, die sich an die Frauenordnung des DJKB anlehnt.
d) Jugendwart Der Jugendwart ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebes zuständig. Er wird von allen Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung, die sich an die Jugendordnung des DJKB anlehnt. e) Kassenwart Der Kassenwart ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins zuständig.
f) Pressewart Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Er arbeitet im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Auflösung Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.
§ 22 Gemeinützigkeit Das 1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützlichkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports.
§ 22 Vereinsvermögen bei Auflösung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23 Gewinne Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§ 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 18.04.2015 in Kraft.
§ 24 Verwaltungsausgaben Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Spesen begünstigt werden.
§ 25 Vereinsvermögen bei Auflösung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Hellfried Schneider Vorsitzender
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